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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der Firmen

proserv GmbH Computer- und Datentechnik
Meilwiesenstr. 24
75196 Remchingen

und

proserv GmbH Automatisierungstechnik
Meilwiesenstr. 24
75196 Remchingen

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den mit uns abgeschlossenen

  • Kauf- und Lieferverträgen gemäß den §§ 433, 651 BGB („Lieferungen“) sowie
  • Werkverträgen gemäß den §§ 631 ff. BGB („Leistungen“)

zugrunde. Sie gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit Ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts

Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.

An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere auch an Mustern und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte vor. Angebots- und Vertragsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Unterlagen des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.

Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale, der geschuldeten Vertragsprodukte ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen der Vertragsprodukte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben.

2.1. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen oder Leistungen vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

  • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

2.3. Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.

2.4. Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.

2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich informiert.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt

3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Aufstell- und Montageleistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug.

3.4. Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.

3.5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.

3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.7. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme unserer Leistungen zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferungen bzw. Leistungen steht.

4. Liefer- oder Leistungszeit

4.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“, unverpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Tauschverpackungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

4.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

4.3. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
  • die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
  • den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ erfolgt oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.5. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

  • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:

Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei vorliegenden Liefer- und Leistungsver¬zögerungen ausgeschlossen.

4.6. Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

5. Übergang der Gefahr, Versicherung

5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.

5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.

5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Akzepten und Schecks, unser Eigentum.

6.2. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

6.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

6.4. Wird die Vorbehaltsware beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.). Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme oder Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

6.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigungen zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.6. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Vertragspartner hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.7. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandenen neuen Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch eine besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für und daraus Verpflichtungen entstehen. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns unwiderruflich unentgeltlich.

6.8. Der Vertragspartner tritt im Voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entsprechenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.9. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

6.10. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.11. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

7. Abnahme

7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Vertragspartner nach unserer Wahl zur schriftlichen Vorabnahme in unserem Werk und/oder schriftlichen Abnahme in seinem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Liefergegenstandes bzw. eine etwa vereinbarte betriebsfertige Montage angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner unsere Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.

7.3. Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion ggf. auch die sicherheitstechnische Prüfung einschließen.

7.4. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.

8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

8.4. Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.

8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

8.7. Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

8.8. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.9.

8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:

  • bei Vorsatz;
  • bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten;
  • im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.

8.8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

8.9. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8.8. unberührt.

8.10. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Für die Haftung auf Schadensersatz gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9. Rechte an Know-how und Erfindungen

Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.

10. Verletzung der Rechte Dritter

Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

11. Verjährung

11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

11.2. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

12. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

13.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

13.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

13.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

13.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: November 2008